Anthropic hat Claude seit Anfang 2026 gezielt um Legal-Funktionen und Plugins erweitert. Für Kanzleien ist das attraktiv: Juristische Arbeit besteht aus langen Dokumenten, vielen Abhängigkeiten und Formulierungen, bei denen Details zählen. Bevor Mandatsdaten in ein KI-System gelangen, ist jedoch eine andere Frage zu beantworten: Darf eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt einem externen KI-Dienst den Inhalt überhaupt zugänglich machen?
Ja, der Einsatz kann zulässig sein. Ein normales Chat-Abo reicht dafür aber nicht automatisch aus.
§ 203 StGB verbietet nicht pauschal die Nutzung externer IT-Dienstleister. Das Gesetz erlaubt die Einbindung sonstiger mitwirkender Personen, soweit deren Zugriff für die Leistung erforderlich ist. Zusätzlich müssen Kanzleien insbesondere § 43e BRAO, die DSGVO und angemessene technische Schutzmaßnahmen umsetzen. Entscheidend ist deshalb immer die konkrete Konfiguration und Vertragslage - nicht allein der Produktname.
Warum Claude für juristische Arbeit interessant ist
Claude ist für die Arbeit mit umfangreichen Texten ausgelegt. Verträge, Schriftsatzkonvolute und Akten können zusammenhängend analysiert werden, ohne den Kontext frühzeitig in kleine Ausschnitte zu zerlegen. Das ist besonders wertvoll für:
- strukturierte Zusammenfassungen langer Dokumente,
- den Vergleich von Vertragsfassungen und Referenzdokumenten,
- erste Hinweise auf Risiken oder fehlende Regelungen sowie
- Formulierungsvorschläge, die anschließend anwaltlich geprüft werden.
Das Modell ersetzt dabei weder die juristische Verantwortung noch die Prüfung des Ergebnisses. Selbst Anthropic weist in seinen kommerziellen Bedingungen darauf hin, dass Ausgaben unvollständig oder fehlerhaft sein können und vor ihrer Verwendung bewertet werden müssen.
Was § 203 StGB und § 43e BRAO verlangen
§ 203 StGB schützt fremde Geheimnisse, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden sind. Ein Offenbaren liegt vor, wenn eine geschützte Information einer Person zugänglich wird, die sie zuvor nicht kannte.
Die technische Übertragung von Mandatsdaten an einen KI- oder Cloud-Anbieter kann deshalb ein Zugänglichmachen sein. Sie ist aber nicht automatisch unbefugt: § 203 Abs. 3 StGB berücksichtigt ausdrücklich Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken. Der Zugriff darf nur so weit reichen, wie es für ihre Tätigkeit erforderlich ist.
Für Rechtsanwälte wird diese Regel durch § 43e BRAO konkretisiert. Danach muss die Kanzlei den Dienstleister sorgfältig auswählen und in Textform unter anderem:
- zur Verschwiegenheit verpflichten und über strafrechtliche Folgen belehren,
- den Zugriff auf das für die Vertragserfüllung Erforderliche begrenzen,
- die Einhaltung der Vorgaben bei weiteren Dienstleistern absichern und
- bei Auslandsbezug einen vergleichbaren Schutz der Geheimnisse sicherstellen.
AVV und § 203-Verpflichtung sind nicht dasselbe
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die berufsrechtliche Einbindung eines Dienstleisters richtet sich zusätzlich nach § 43e BRAO und § 203 StGB. Ein Dokument ersetzt das andere nicht automatisch.
Die vier entscheidenden Voraussetzungen
1. Das konkrete Produkt und den Tarif prüfen
„Claude“ kann ein Consumer-Chat, ein Enterprise-Produkt, eine API oder ein Modell innerhalb einer Cloud-Plattform wie Amazon Bedrock sein. Diese Varianten unterscheiden sich bei Verträgen, Aufbewahrung, Administrationsrechten und Datenflüssen erheblich. Für Mandatsdaten sollte die Kanzlei nur ein Angebot einsetzen, bei dem sie diese Punkte verbindlich kontrollieren kann.
Anthropic erklärt für seine kommerziellen Dienste, Kundeninhalte grundsätzlich nicht zum Modelltraining zu verwenden. Für die API gilt nach den veröffentlichten Angaben regelmäßig eine begrenzte Aufbewahrung; abweichende Vereinbarungen wie Zero Data Retention können je nach Angebot und Modell möglich sein. Die jeweils aktuellen Bedingungen und Ausnahmen müssen vor dem Einsatz geprüft werden.
2. Den Dienstleister nach § 43e BRAO einbinden
Die Kanzlei braucht mehr als eine allgemeine Vertraulichkeitsklausel. Der Vertrag muss die berufsrechtlich geforderten Punkte konkret abbilden. Das gilt auch für Unterauftragnehmer und die Frage, wer technisch auf Eingaben und Ausgaben zugreifen kann. Eine Standard-DPA sollte daher nicht ungeprüft als vollständige § 203-Lösung behandelt werden.
3. Die DSGVO separat erfüllen
Mandatsdaten enthalten regelmäßig personenbezogene Daten. Neben einer Rechtsgrundlage sind deshalb insbesondere ein AVV nach Art. 28 DSGVO, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowie transparente Lösch- und Berechtigungskonzepte erforderlich. Bei Übermittlungen in Drittländer gelten zusätzlich Art. 44 ff. DSGVO.
Ein US-Bezug ist nicht automatisch rechtswidrig. Er verlangt aber eine belastbare Prüfung des Übermittlungsinstruments, der tatsächlichen Datenflüsse und gegebenenfalls zusätzlicher Schutzmaßnahmen. Eine Verarbeitung in einer EU-Region vereinfacht diese Prüfung häufig, löst aber nicht jede Frage allein.
4. Die technische Architektur auf Vertraulichkeit ausrichten
Der Grundsatz der Datenminimierung sollte sich im System widerspiegeln. Dazu gehören rollenbasierte Zugriffe, Verschlüsselung, nachvollziehbare Protokolle, definierte Aufbewahrungsfristen und eine klare Trennung von Mandaten. Wo der Zweck es erlaubt, senken Anonymisierung oder Pseudonymisierung das Risiko.
| Betriebsmodell | Worauf Kanzleien achten sollten |
|---|---|
| Consumer-Chat | Oft fehlen die erforderliche Vertragsgestaltung, zentrale Administration oder verbindliche Kontrollen für sensible Mandatsdaten. |
| Kommerzieller Direktzugang | DPA, Aufbewahrung, Datenregion, Unterauftragnehmer und § 43e-Verpflichtung müssen für den konkreten Tarif geprüft werden. |
| Claude über Amazon Bedrock in einer EU-Region | AWS dokumentiert, dass Modellanbieter keinen Zugriff auf Kunden-Prompts und -Antworten in Bedrock haben. Trotzdem bleiben Region, Modell, Logging, IAM und die Vertragskette zu prüfen. |
| Eigene Anwendungsoberfläche | Ermöglicht zentrale Regeln, Zugriffskontrolle, Protokollierung und Datenminimierung, setzt aber eine sauber konfigurierte Modell- und Cloud-Schicht voraus. |
EU-Hosting ist ein Baustein, kein Gütesiegel
Der Serverstandort beantwortet nicht, wer Zugriff hat, wie lange Inhalte gespeichert werden, welche Protokolle entstehen oder welche Unterauftragnehmer beteiligt sind. Diese Punkte gehören gemeinsam in die technische und rechtliche Prüfung.
Praxis-Checkliste für den Einsatz von Claude
- Consumer- und kommerzielle Angebote klar unterscheiden.
- Zweck, Datenkategorien und erforderlichen Zugriff dokumentieren.
- Dienstleistervertrag nach § 43e BRAO in Textform abschließen.
- AVV nach Art. 28 DSGVO und Unterauftragnehmer prüfen.
- Datenregion und mögliche Drittlandtransfers nachvollziehen.
- Training mit Kundeninhalten ausschließen und Aufbewahrung festlegen.
- Rollen, Verschlüsselung, Protokollierung und Löschung konfigurieren.
- Mandatsdaten soweit möglich anonymisieren oder pseudonymisieren.
- Interne Richtlinie, Freigaben und Schulungen etablieren.
- KI-Ergebnisse vor Verwendung fachlich kontrollieren.
Häufige Fragen
Dürfen Rechtsanwälte Claude mit Mandatsdaten nutzen?
Grundsätzlich kann der Einsatz zulässig sein. Die Kanzlei muss jedoch die Einbindung des Dienstleisters, den konkreten Tarif, die Datenflüsse und die technischen Schutzmaßnahmen prüfen und dokumentieren.
Reicht ein AVV aus?
Nein. Der AVV adressiert Art. 28 DSGVO. Die Anforderungen aus § 43e BRAO und § 203 StGB kommen hinzu.
Ist eine EU-Region zwingend?
Das Gesetz schreibt nicht pauschal einen EU-Server vor. Eine EU-Region kann Drittlandrisiken reduzieren. Bei jedem Setup bleiben die tatsächlichen Zugriffe, die Vertragskette und alle Transfers zu prüfen.
Ist Zero Data Retention immer verfügbar?
Nein. Verfügbarkeit und Ausnahmen hängen vom Produkt, Modell und Anbieter ab. Die aktuelle Dokumentation und die individuelle Vereinbarung sind maßgeblich.
Quellen und weiterführende Hinweise
- § 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 43a BRAO - Grundpflichten und § 43e BRAO - Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 28 und Art. 44 ff.
- Anthropic Commercial Terms und Hinweise zur Aufbewahrung kommerzieller Kundendaten
- AWS-Dokumentation zum Datenschutz in Amazon Bedrock
Stand: 3. August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für eine verbindliche Beurteilung müssen das konkrete Produkt, die Verträge, die Datenflüsse und die individuelle Kanzleiorganisation geprüft werden.